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einheitliche gesonderte Feststellung,Gewerbesteuermessbetrag,Verteilung

Wir haben eine GmbH & Co. KG mit einer Verwaltung GmbH als Komplementärin und drei Kommanditisten zu je 1/3 und einem Gewinnverteilungsschlüssel auch jeweils von 1/3. Einer der Kommanditisten erhält einen Vorabgewinn von 90.000 €, der Restgewinn von 30.000 € wird auf die drei Gesellschafter zu 1/3 verteilt. In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung haben wir den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer anteilig entsprechend den tatsächlichen gewerblichen Einkünften aufgeteilt, so dass ein Gesellschafter den GewSt-Anteil auf die Einkünfte von 100.000 € und die beiden anderen nur jeweils auf 10.000 € zugeteilt bekommen. Die Finanzverwaltung hat das im Veranlagungsjahr 2020 geändert und auf 1/3 entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel nach § 35 Abs. 1 EStG verteilt. Bei dieser Aufteilung kann der 1/3-GewSt-Anteil in der privaten Einkommensteuererklärung der beiden Gesellschafter, die nur 10.000 € erhalten haben, nicht voll angerechnet werden und wird gekappt. Es geht jeweils eine Steueranrechnung von 1.200 € verloren. Aus unserer Sicht liegt hier eine doppelte Besteuerung vor. In den Vorjahren hingegen hat die Finanzverwaltung der Verteilung der Gewerbesteuer nach dem tatsächlichen Einkommen zugestimmt. Gibt es hier noch eine Ausnahme? Hätte ein Einspruch Aussicht auf Erfolg?
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