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§ 6 Abs. 5 EStG,Buchwertverknüpfung

Die Mandantin, eine Grundstücksgesellschaft aus drei Gesellschaftern mit gleichen Anteilen, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, veräußert an einen Gesellschafter ein Grundstück zum Fremdpreis. Die Veräußerung erfolgt derart, dass die beiden anderen Gesellschafter ihre jeweiligen Miteigentumsanteile notariell verkaufen. Das Grundstück soll nach Auskunft des Erwerbers mit einem betrieblich genutzten Gebäude bebaut werden. Auf dem Grundstück wird der Erwerber seine betriebliche Tätigkeit fortsetzen (er ist schon bisher gewerblich tätig). Fragen: Handelt es sich bei der Nutzung des originären Miteigentumsanteils des Erwerbers um einen Vorgang nach § 6 Abs. 5 EStG, der zwingend mit dem Buchwert anzusetzen ist? Wie ist die Entnahme in der Gesellschaft zu erfassen? Als Entnahme des Gesellschafters oder aller drei Gesellschafter nach deren Anteilen? Ich bin der Ansicht, dass dieser Vorgang unter § 6 Abs. 5 EStG fällt. Die Entnahme aus der Gesellschaft ist daher zum Buchwert zu erfolgen. Die Entnahme muss der Erwerber erklären.
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