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Bewirtung,Häppchen

Unser Mandant betreibt eine kieferorthopädische Praxis. Alle zwei Jahre findet in diesen Räumen eine Vernissage durch befreundete Künstler statt. Hierbei werden neben Geschäftspartnern auch Patienten und Mitarbeiter eingeladen. Informationen über die weitere Entwicklung der Praxis werden hierbei weitergegeben und die Geschäftskontakte gepflegt. Die Bewirtung dieser Veranstaltung steht nicht im Vordergrund, es werden lediglich Häppchen gereicht (ist von untergeordneter Bedeutung). Sind diese Aufwendungen für die Verköstigung im Rahmen der Betriebsveranstaltung zu 100 % abzugsfähig? Oder handelt es sich hier um Bewirtungsaufwendungen, die um 30 % gekürzt werden müssen? Welche Rechtsgrundlage ist hier maßgebend?
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