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Rückstellung,Rückabwicklung,Realisation

Sachverhalt: Die A Immobilien GmbH handelt mit Grundstücken und veräußert im August 2020 ein Grundstück an den Kunden B. Der Kaufpreis wird vollständig bezahlt. Der Kunde B bebaut das Grundstück. Im März 2021 wird der ursprüngliche Kauf des Grundstücks rückabgewickelt. In derselben Urkunde erwirbt nun der Kunde C das mittlerweile bebaute Grundstück von der A-GmbH. Der Kaufpreis soll nicht von A an B zurückgezahlt werden. Es erfolgt auch keine Kaufpreiszahlung von C an die A-GmbH. Vielmehr tritt C in die Darlehensverträge des B ein, der diese auf Grund des ursprünglichen Kaufs und der vorgenommenen Baumaßnahmen aufgenommen hat. Im Juni 2021 soll der Jahresabschluss 2020 erstellt werden. Fragestellung: 1) Wie ist der Vorgang bei der A-GmbH buchhalterisch zu erfassen? Ist der Gewinn im Jahr 2020 realisiert und der Erlös und der Grundstücksabgang im Jahr 2020 zu erfassen? Muss in diesem Fall eine Rückstellung in Höhe des Verkaufsgewinns eingestellt werden, oder reicht lediglich ein Hinweis im Anhang? Oder ist der Verkauf erst im Jahr 2021 zu erfassen und die Kaufpreiszahlung im Jahr 2020 als „aktiver Rechnungsabgrenzungsposten“, „Anzahlung“ oder als „sonstiger Vermögensgegenstand“ zu erfassen? 2) Ist in der Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich zu verfahren?
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