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Bewertung von GmbH-Anteilen (Gemeiner Wert) nach dem Ertragswert- oder Substanzwertverfahren,§ 17 Abs. 2a EStG und nachträgliche Anschaffungskosten

Zwischen dem Herrn S und der S-GmbH bestand bis 31.12.2020 eine Betriebsaufspaltung, da Herr S Büroräume an seine GmbH (100 % Anteile) überlassen hat. Zum 31.12.2020 zieht die GmbH in neue Räume um, so dass die Betriebsaufspaltung endet. In der Besitzgesellschaft sind die Anteile mit 25.000 € bilanziert. Die GmbH hat zum 31.12.2020 folgende Bilanz: Aktiva AV 50.000 € Forderungen an Gesellschafter 130.000 € Bank 40.000 € ---------------------------------------------------------------- Summe 220.000 € Passiva EK 165.000 € RST 15.000 € Verbindlichkeiten 40.000 € ------------------------------------------------------- Summe 220.000 € Die GmbH hatte folgende Gewinne/Verluste: 2018 25.000 € 2019 –52.000 € (Verlust) 2020 50.000 € Der Gewinn 2020 entstand nur, da kein Geschäftsführergehalt ausgezahlt wurde. Die Auftragslage 2020 war coronabedingt sehr schlecht. Im Dezember kam ein Großauftrag, welcher den gesamten Jahresgewinn ausmacht. Dieser Auftrag wurde im Januar 2021 jedoch wieder gekündigt. Aktuelle Aufträge gibt es nicht, so dass von einem Ertragswert von maximal 50.000 € auszugehen ist. Aktuell gibt es keine Aufträge, so dass kein Geschäftsführergehalt gezahlt wird. Für die Beendigung der Betriebsaufspaltung ist nun eine Bewertung des GmbH-Anteils notwendig. Hierbei würde mindestens der Substanzwert anzusetzen sein. Dieser erscheint mit 165.000 € jedoch zu hoch. Die Substanz besteht nur aus den Forderungen an sich als Gesellschafter selbst. Das Anlagevermögen besteht hauptsächlich (40.000 €) aus einem Pkw, welcher finanziert ist (Verbindlichkeit 40.000 €). Wie kann für die Beendigung der Betriebsaufspaltung der Substanzwert möglichst niedrig angesetzt werden? Gibt es z.B. eine Möglichkeit, das Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 17 EStG anzusetzen?
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