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Fahrtenbuch,geschlossene Form,Loseblattsammlung

Der Steuerpflichtige A hat im Veranlagungszeitraum 2019 Fahrtenbuch geführt. Aus dem Fahrtenbuch ergeben sich alle erforderlichen Angaben. Dies wird von der Finanzverwaltung auch nicht bestritten. Allerdings hat der Steuerpflichtige A sein Fahrtenbuch nicht in der geschlossenen Form geführt, sondern aus dem Internet einen Ausdruck gemacht und diesen in Kopie in einem Schnellhefter abgelegt. Das Finanzamt sieht dies als Loseblattsammlung und sieht daher die Formerfordernisse für ein Fahrtenbuch, obwohl unstreitig alle Angaben erfasst sind, als nicht erfüllt an. Das Finanzamt lehnt also eine Änderung des Einkommensteuer-Bescheids 2019 mit der Begründung ab, dass eine Loseblattsammlung eingereicht wurde und diese nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu sehen ist. Da der BFH in mehreren Entscheidungen davon ausgeht, dass kleinere Mängel die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs nicht beeinflussen, bitten wir um Ihre Beurteilung, inwieweit ein ansonsten ordnungsgemäß ausgefülltes Fahrtenbuch, welches nicht gebunden ist, sondern dessen Blätter in einem Schnellhefter abgelegt wurden, als ordnungsgemäß anzusehen ist. Muss der Auffassung des Finanzamts gefolgt werden, dass das Fahrtenbuch nicht anerkannt werden kann? Oder kann evtl. durch andere Dokumente (Kalender des A) nachgewiesen werden, dass die Angaben stimmen und lediglich ein „kleiner“ Formfehler vorliegt?
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