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Betriebsaufspaltung,wesentliche Betriebsgrundlage,ruhender Gewerbebetrieb

Mein Mandant ist selbstständiger Unternehmensberater. Er übt seine Tätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens aus und erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gem. § 18 EStG. Er ermittelt seine Einkünfte gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Zu seinem Betriebsvermögen gehören ebenfalls auch betriebliche Räumlichkeiten. Die Räume befinden sich im selbstgenutzten Einfamilienhaus. Das Haus gehört dem Mandanten zu 50 %. Der andere Teil gehört seiner Ehefrau. Aus diesem Grund haben wir im Einzelunternehmen auch nur 1/2 der betrieblichen Räume aktiviert. Mein Mandant plant nun, künftig seine Beratungsleistung über eine neu zu gründende GmbH zu erbringen. Die Frage, die sich nun künftig daraus ergibt, ist, inwieweit die weitere Nutzung der betrieblichen Räumlichkeiten ohne Aufdeckung der stillen Reserven gelingt oder ob sich eine Überführung unter Aufdeckung der stillen Reserven ergibt. Deshalb ergeben sich folgende Fragen: 1. Ergibt sich durch die operative Geschäftsverlagerung in eine GmbH hier in diesem Fall eine Form der Betriebsaufspaltung für den im Eigentum stehenden Anteil an den Büroräumen? 2. Oder müssen hier die stillen Reserven aufgedeckt werden, weil der Mandant im neuen Besitzunternehmen mit 50 % nicht die Mehrheit hält? 3. Oder können die Eheleute die Betriebsräume an die GmbH verpachten, wobei die Ehefrau Einkünfte nach § 21 EStG und der Ehemann nach § 15 EStG erzielen (Zebragesellschaft)? 4. Wäre es möglich, das Büro (hälftiger Anteil) im Einzelunternehmen zu belassen und eine Art ruhenden Gewerbebetrieb zu führen?
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