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Sonderbetriebsvermögen,Qualifikationsvorrang

Eine Unternehmensgruppe hat folgende Struktur: O GmbH & Co. KG Gesellschafter = P (bis Mitte 2020: 50 %, danach 2,5 %) Gesellschafter = M (bis Mitte 2020: 50 % danach 2,5 %) Gesellschafter = S (seit Mitte 2020 95 %) S ist der Sohn von P und M. Die Komplementärin weist gleiche Beteiligungsverhältnisse auf. G OHG Gesellschafter = P (50 %) Gesellschafter = S (50 %) A GmbH Gesellschafter = P (100 %) Die O GmbH & Co. KG hat bisher keinerlei Berührungspunkte mit der G OHG und der A GmbH gehabt. Die Projekte waren sowohl räumlich als auch inhaltlich nicht identisch oder überhaupt ähnlich. Nun plant die O GmbH & Co. KG die Errichtung eines Gebäudes, das von der G OHG und der A GmbH genutzt werden soll. Es wird auf die Bedürfnisse der Gesellschaften ausgerichtet. Das Grundstück wurde Mitte 2020 erworben, die Bebauung soll alsbald starten. Liegt mit diesem Vorhaben steuerlich eine Mitunternehmerschaft vor? Was ändert sich bei der Betrachtung des steuerlichen Vermögens und ab welchem Zeitpunkt? BV schlägt SBV – sind Sonderbilanzen erforderlich? Welche Veränderungen ergeben sich in der ertragsteuerlichen Betrachtungsweise, wenn S alleiniger Gesellschafter der OHG werden würde? Und dann ggf. auch noch Gesellschafter der GmbH & Co. KG nebst Komplementärin?
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