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Betriebsaufspaltung,sachliche Verflechtung,personelle Verflechtung

Unser Mandant ist eine GmbH, die überwiegend als Elektriker für die Industrie tätig ist mit zwei Gesellschaftern (A = 90 % und B = 10 %). Bis 2018 bestand per Gesellschafter-Beschluss eine Einstimmigkeitsabrede, im Jahr 2018 wurde diese auf Grund geänderter Rspr. auch in die Satzung aufgenommen. Gesellschfter A hat 2017 und 2018 unregelmäßig und nur zum Abfangen von Arbeitsspitzen oder als Ersatz für defekte Fahrzeuge an die GmbH 2 Fahrzeuge kurzfristig und tageweise vermietet. Dies erfolgte nicht dauerhaft. Die GmbH hat im Allgemeinen genug eigene Fahrzeuge, um die Kunden und Aufträge zu bedienen. Statt aber für die erwähnten Spitzen oder Ausfälle sich entsprechende Fahrzeuge bei Verleihern zu mieten, wurde das „auf dem kurzen Dienstweg“ gemietet. Es handelt sich hierbei u.E. nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen, da diese für den Betrieb der GmbH nicht zwingend notwendig gewesen sind, sondern durch interne Umorganisation dies auch anders hätte gelöst werden können. Unabhängig davon wäre u.E. auch keine BS entstanden, da durch die Einstimmigkeitsabrede keine Beherrschung des Hauptgesellschafters bestand. Wie sehen Sie dies unter Annahme, dass die Einstimmigkeitsabrede gültig war bzw. wenn diese nicht gültig war (u.E. beide Male keine BS)?
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