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§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,Betriebsverlegung

Mandantin hat im Januar 2019 ihren Friseursalon veräußert (Einrichtung, Kundenstamm bis auf drei Kunden, Personal – alles hat der neue Inhaber übernommen). Räumlichkeiten wurden angemietet – kein Eigentum. In dem Friseursalon wurden folgende Leistungen angeboten: Färben, Schneiden, Pediküre, Nageldesign, Kosmetik. Die Leistungen Pediküre, Kosmetik und Nageldesign wurden nicht von meiner Mandantin ausgeführt, sondern von Fachkräften (selbständig), und meine Mandantin hat lediglich die Nutzungsgebühr für die Räume erhalten. Ab und zu hat sie vertretungsweise Fußpflege gemacht. Im Jahr 2018 wurde außerdem eine Fortbildung zum Permanent Make Up gemacht und ein Gerät erworben, um diese Leistung erbringen zu können. Jedoch kam es aus zeitlichen Gründen nicht zum Einsatz in der Zeit, wo der Friseursalon von meiner Mandt. betrieben wurde. Im Februar 2019 eröffnet meine Mandt. ein Kosmetikstudio zuhause (Keller wurde eingerichtet). Angeboten werden Leistungen: Kosmetik, Pediküre, Nageldesign, Permanent Make Up (das Gerät wurde aus dem Salon mitgenommen). Neue Kunden wurden angeworben! Kein Personal! Jahresumsatz von 88.100 € auf 8.000 €, ab 2020 Kleinunternehmer gem. § 19 UStG. Grund des Verkaufs: Mandt. musste mehr Zeit mit Kindern verbringen, gesundheitliche Gründe. Betriebsprüfung 2017–2019. Die Prüferin behauptet, es handelt sich um eine Betriebsverlegung und nicht um eine Betriebsveräußerung. Grund: Es wurde auch davor Pediküre und Nageldesign und Kosmetik angeboten im Rahmen des Friseursalons. Handelt es sich tatsächlich um eine Betriebsverlegung?
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