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Gewinnermittlung,§ 4 Abs. 3 EStG,Zufluss

Ein selbständig tätiger IT-Berater ermittelt seinen Gewinn mit EÜR. April 2021 hat er einen Auftrag bekommen für 45.000 € (zu leistende Arbeit in Std.: 150). Das Geld hat er bereits vereinnahmt und wird bis Ende des Jahres 2021 ca. 80 Std. ableisten. Die restlichen Std. werden im Jahr 2022 geleistet. Da die Rechnung bezahlt wurde, wurde die Umsatzsteuer abgeführt. Wie ist die Einnahme in der EÜR im Jahr 2020 zu behandeln? Kann diese aufgeteilt werden im Verhältnis der geleisteten Stunden auf die Jahre 2021 und 2022 (als halbfertige Arbeiten)? Oder müssen die 45.000 € komplett im Jahr 2021 als Einnahme versteuert werden?
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