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§ 15 EStG,Abfärbung von Mieteinkünften nach § 15 Abs. 3 Nr .1 EStG,Umwandlung von Personengesellschaften nach § 24 UmwStG

Es besteht eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zwischen dem Besitzunternehmen in Form einer GdbR und der Betriebsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Gesellschafter/Gemeinschafter der GdbR sowie Kommanditisten der GmbH & Co. KG sind ausschließlich die Personen A und B. Im Vermögen von A und B (der Grundstücks-GdbR) befinden sich drei Immobilien: 1. das Betriebsgrundstück der GmbH & Co. KG (Produktionshalle, Lager, Verwaltung), 2. das ehemalige Betriebsgrundstück der GmbH & Co. KG, das vollständig fremdvermietet ist, 3. ein Grundstück mit einem Wohnhaus, das fremdvermietet ist. In den Feststellungserklärungen der Grundstücks-GdbR wurden die Einkünfte aus den Immobilien wie folgt behandelt: – Immobilien 1 und 2: Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Immobilie 3: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Laut dem BFH-Urteil vom 29.11.2012 (IV R 37/10, BFH/NV 2013 S. 910) kommt in einem solchen Fall die sog. „Abfärbetheorie“ gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur Anwendung, wonach dann alle Einkünfte der Besitzgesellschaft als gewerbliche Einkünfte zu klassifizieren sind. Das Finanzamt hat in den bisherigen Veranlagungen diese Regelung aber noch nicht angewendet und die Einkünfte wie erklärt veranlagt. Die Besitz-GdbR soll nun in eine (neue) GmbH & Co. KG umgewandelt werden mit dem Ziel, dass die Immobilien 1 und 2 Betriebsvermögen der neuen GmbH & Co. KG werden, nicht aber die Immobilie 3. Das heißt, die Besitz-GdbR soll bestehen bleiben, allerdings mit nur der (einzigen) Immobilie 3. Aus dieser sollen (weiterhin) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Frage: Führt die Überführung der Immobilien 1 und 2 unter Berücksichtigung der Problematik der Abfärbetheorie, wenn diese im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, zu einer Aufdeckung der stillen Reserven bei Immobilie 3 (Zwangsentnahme aus dem Betriebsvermögen)?
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