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§ 6 EStG,Forderungsbewertung und Einzelwertberichtigung,Wertaufhellung

Mein Mandant ist Apotheker und hat seine Rezepte über die Verrechnungsstelle AVP abgerechnet. Zum 31.08.2020 betrug die Forderung meines Mandanten gegenüber der AVP 400.000 €. Die AVP hat im August 2020 Insolvenz angemeldet, es wird mit einem Ausfall von 40–80 % gerechnet. Mit welchem Wert setze ich die Forderung in der Bilanz zum 31.12.2020 an? Kann ich schon eine Teilwertabschreibung vornehmen, auch wenn zum Bilanzstichtag noch nicht feststeht, wie hoch der Ausfall sein wird?
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