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Betriebsaufspaltung,Einstimmigkeitsvereinbarung

Folgender Sachverhalt: Besitzunternehmen in Form eines EU Betriebsunternehmen (GmbH): 49 % Besitzunternehmer/51 % weiterer Gesellschafter Mit Abschluss des GS-Vertrags der GmbH wurde eine Generalhandlungsvollmacht i.S. des § 54 HGB für den Besitzunternehmer abgeschlossen. Zwei Jahre später wurde der GS-Vertrag der GmbH wie folgt geändert: „Die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen erfordert Einstimmigkeit, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.“ In dem Fall werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Unsere Frage: Sachliche Verflechtung ist gegeben, ist auch eine personelle Verflechtung gegeben trotz des Einstimmigkeitsprinzips im GS-Vertrag?
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