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§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG,häusliches Arbeitszimmer

Rückfrage zum Gutachten vom 22.05.2020: Ändert sich etwas an der Beurteilung des Sachverhalts, wenn das Büro (Home Office) sich zwar im selben Gebäude wie die Wohnung befindet, es sich aber wie folgt räumlich getrennt von der Privatwohnung befindet? Nach Betreten des Wohnhauses gelangt man in einen Flur. Von diesem aus kann man durch jeweils eine Tür das Büro oder die Wohnung betreten. Das Büro ist also von draußen ohne Betreten der Privatwohnung erreichbar. Das Büro verfügt dabei allerdings nicht über eigene Sanitärräume. Es werden die Sanitärräume der Privaträume genutzt. Stellt das Büro in diesem Fall eine Betriebsstätte dar? Falls nein, welche Voraussetzungen müssten noch erfüllt sein, um eine Betriebsstätte darzustellen?
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