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Liebhaberei,Folgen

Mein Mandant hat in den 1970er-Jahren auf Sylt eine Eigentumswohnung erworben. Damals waren die Verhältnisse so, dass viel Eigennutzung stattfand und die Wohnung ansonsten Freunden und Familie gegen einen deutlich geringeren Mietzins als ortsüblich zur Verfügung gestellt wurde. Dies wurde gegenüber dem Finanzamt so kommuniziert und die Wohnung damit in den Bereich der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei eingestuft. Überschlägig gehe ich davon aus, dass in der Zeit, als die Wohnung abgeschrieben wurde, total kein Überschuss entstanden ist. Damit war die ursprüngliche Liebhaberei korrekt. An den Verhältnissen hat sich eigentlich nichts verändert. Mittlerweile sind fast 50 Jahre vergangen. Aber: Die Wohnung ist nun abgeschrieben, und Kosten entstehen kaum, so dass die Einnahmen (weiterhin niedrigeres Entgelt, nur an Freunde und Verwandte) zu einem jährlichen Überschuss führen könnten. Muss jetzt nachträglich noch einmal neu eine Gesamtüberschussrechnung aufgestellt werden? Also kann die ursprüngliche Entscheidung der Liebhaberei einfach durch langen Zeitlauf geändert werden? Kann hier also schleichend ein neuer Tatbestand und ggf. sogar Steuerhinterziehung entstehen?
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