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Betriebsaufspaltung,Vermeidung

Unser Mandant war als 100-%-Gesellschafter-Geschäftsführer an einer GmbH beteiligt. Außerdem vermietete er im Rahmen eines Besitzunternehmens Büroräume an die GmbH, sodass steuerlich eine Betriebsaufspaltung vorlag. Der Mandant ist nun verstorben, ein Testament liegt nicht vor, sodass eine Erbengemeinschaft, bestehend aus der Ehefrau und zwei Töchtern, entstanden ist. Im Rahmen dieser Erbengemeinschaft hält die Ehefrau sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen jeweils 50 % der Anteile, die beiden Töchter jeweils 25 % im Besitz- und Betriebsunternehmen. Allerdings soll nur eine Tochter Geschäftsführerin der GmbH werden. Um als Minderheits-Gesellschafterin nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen, soll diese Tochter eine Sperrminorität in der GmbH erhalten. Damit es nicht zur Aufgabe der Betriebsaufspaltung kommt, soll im Besitzunternehmen zudem eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, dass der 25%ige Anteil dieser Tochter bei Abstimmungen wie 51 % der Stimmrechte behandelt wird, sodass die personelle und sachliche Verflechtung weiterhin gegeben ist. Ist diese Maßnahme notwendig, damit es nicht zu einer Aufgabe der Betriebsaufspaltung und somit der Aufdeckung der Stillen Reserven kommt? Oder würde auch ohne die Vereinbarung im Besitzunternehmen die personelle Verflechtung durch die sog. Personengruppentheorie (da alle drei Gesellschafter in beiden Betrieben grundsätzlich die gleichen Interessen haben) weiterhin gegeben sein, sodass es ebenfalls zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven kommt?
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