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Bitcoin,Veräußerung

Ein Mandant (natürliche Person) hat im Jahr 2011–2012 durch sogenanntes Mining Bitcoins „produziert“, d.h., diese wurden ihm zugewiesen und in einer Datei abgelegt. Es handelt sich um 13 Zugänge von je ca. zehn Bitcoin-Einheiten. Im Jahr 2018 erfolgte die Registrierung bei einer Handelsplattform. Es erfolgten im Jahr 2018 vier weitere Käufe (an drei Tagen) zu gesamt 5,6 T€ über die Handelsplattform. Im Jahr 2019 erfolgte die Umbuchung einzelner Bitcoin-Einheiten aus der o.g. Datei auf das Konto der Handelsplattform. Von dort aus wurden im Jahr 2019 erste Verkäufe getätigt. Diese resultierten: – aus den Käufen aus dem Jahr 2018 (Kauf bis Verkauf > 12 Monate), – aus den zugebuchten Werten (Wertschöpfung Mining 2011, 2012), – aus den im Jahr 2019 zugeflossenen Verkaufserlösen (also Reinvestitionen). Aktivitäten: 2018: Käufe an 3 Tagen, 0 Verkäufe 2019: Verkäufe an 16 Tagen, Käufe an 12 Tagen 2020: 0 Verkäufe/0 Käufe 2021: bisher 2 Verkäufe an 1 Tag, 0 Käufe Fragen: 1. Ist bei dieser Konstellation (lange Dauer zwischen 2011/2012 und erster Veräußerung 2019 und Anzahl der Transaktionen) im Jahr 2019 von gewerblichen Einkünften auszugehen, oder können auch die §§ 22, 23 EStG zu Grunde gelegt werden? 2. Gibt es Rechtsprechung zur Abgrenzung in Bezug auf die „Nachhaltigkeit“? 3. Sind Kosten aus den Jahren 2011, 2012 (Strom, PC usw.) als Anschaffungskosten für die Bitcoins zu berücksichtigen? 4. Gibt es dazu Regelungen/Rechtsprechung? 5. Wie ist Ihre Empfehlung zur Herangehensweise?
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