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§ 11 EStG,Konsolidierung USt,Zufluss Abfluss

Wenn bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft (jeweils Einnahmen-Überschuss-Rechner) bei der konsolidierten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Unternehmen A eine Zahllast und für Unternehmen B ein Erstattungsanspruch (in der Summe eine Zahllast) zustande kommt, ist dann einheitlich nach § 11 EStG abzugrenzen? Oder ist für Unternehmen A abzugrenzen und für Unternehmen B nicht?
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