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Anlagevermögen,Umlaufvermögen,Zuordnung

Die A-GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland plant die Herstellung eines Wohn- und Geschäftshauses. Baubeginn soll im Kalenderjahr 2021 sein. Der Bau wird sich über mindestens zwei Bilanzstichtage hinziehen. Das EG soll eigenbetrieblich genutzt werden. Im OG entstehen zwei Eigentumswohnungen, die nach Fertigstellung veräußert werden sollen. Verträge über die Veräußerung sind noch nicht geschlossen worden. Im Jahr 2019 wurde bisher nur das Grundstück erworben, das im Anlagevermögen als unbebautes Grundstück ausgewiesen wurde. Im Jahr 2020 sind im Wesentlichen Planungsleistungen des Architekten entstanden. Im Jahr 2021 werden die ersten Herstellungskosten des Gebäudes entstehen. Sowohl das Grundstück als auch die Herstellungskosten sind sowohl im Anlagevermögen (eigenbetrieblich) als auch im Umlaufvermögen (zum Verkauf bestimmte Eigentumswohnungen) auszuweisen. Der Großteil der Kosten lässt sich nicht direkt dem EG und den Wohnungen zurechnen. Frage: 1. Ist der Ausweis des Grundstücks im Jahr 2019 als unbebautes Grundstück im Anlagevermögen zutreffend? 2. Wie ist in den Jahren 2020 ff. mit dem Grundstück zu verfahren? Ein Teil entfällt auf AV, ein weiterer Teil entfällt später auf UV. 3. Wie ist mit den ab 2020 anfallenden Herstellungskosten zu verfahren? 4. Ist es möglich, die Herstellungskosten zunächst als unfertige Leistungen (Erzeugnisse) im Umlaufvermögen auszuweisen und bei Fertigstellung eine Aufteilung auf AV und UV vorzunehmen? 5. Welcher Aufteilungsschlüssel wäre für die nicht direkt zuordenbaren Herstellungskosten sachgerecht? Aufteilung nach Nutzflächen?
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