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Bilanzberichtigung,Bilanzänderung,Bilanzenzusammenhang

Sachverhalt: Herr H vermietet das Büro an seine H-GmbH (Betriebsaufspaltung). Herr H hat seine Pacht für das Büro seit der Finanzkrise um 10 % gekürzt. Die Kürzung wurde nicht zurückbezahlt, sondern als Forderung bei der H-GmbH und als Verbindlichkeit bei der H-Vermietung gebucht. Bei der Betriebsprüfung (2016–2018) konnte die entsprechende Vereinbarung über die Kürzung nicht mehr dem Finanzamt vorgelegt werden. Das Finanzamt möchte die gesamten Forderungen (Kürzung der Jahre 2008–2015) zum 1.1.2016 streichen und auf der Gegenseite bei der H-Vermietung die Verbindlichkeiten ebenfalls nicht anerkennen und die alte Pachtkürzung für die Jahre 2008–2015 als Einnahme im Jahr 2016 versteuern. Da bei der H-GmbH hohe Verlustvorträge bestehen, ergeben sich bei der H-GmbH keine Steuerauswirkungen. Die Veranlagungen bis 2015 sind rechtskräftig. Frage: Handelt es sich bei der Berichtigung der Forderung zum 1.1.2016 um eine Bilanzberichtung oder um eine Bilanzänderung?
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