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IAB,Pv,Anlage

Mandant A ist Flugzeugführer. Er plant im Jahr 2019 den Erwerb einer Photovoltaikanlage mit Anschaffungskosten von 300.000 €. Da die Anschaffung erst im Jahr 2021 erfolgt, beantragt er einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von 40 % = 120.000 € in seiner Einkommensteuererklärung 2019. Eine Gewerbeanmeldung gibt es nicht, da diese für Photovoltaikanlagen nicht erforderlich ist. Das Finanzamt versagt die Anerkennung des IAB mit der Begründung, dass nicht objektiv erkennbar ist, dass ein Betrieb vorhanden sei bzw. gegründet wurde. Frage: Hat das Finanzamt recht?
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