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Abfindung,Veräußerung MItunternehmeranteil,§ 16 EStG

Bei einer Drei-Personen-GbR (je 33,33 % beteiligt) und EÜR verstirbt ein Gesellschafter, und die restlichen beiden Gesellschafter führen auf Grund einer Fortführungsklause die GbR (jetzt jeder 50 % beteiligt) weiter. An die Erbin muss eine Abfindung i. H. v. 400.000 € gezahlt werden, für deren Zahlung die Erbin großzügig einer langfristigen Zahlungsverpflichtung zugestimmt hat. Frage: Müssen die Zugänge bei den einzelnen Gesellschaftern von je 16,67 % in einer jeweils eigenen Sonderbilanz ausgewiesen werden oder im Anlagevermögen der GbR? Zählt dies als Anschaffung und kann auf drei Jahre (Freiberufler) abgeschrieben werden, obwohl erst später gezahlt wird? Die Abfindung wurde um 1/3 Schulden, die am Todestag bestanden, gekürzt. Hat das Auswirkungen auf die Anschaffungskosten? Tatsächliche Zahlung an Erbin somit 350.000 €.
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