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Einkommensteuer,Gewerblicher Grundstückshandel,Drei-Objekt-Grenze

Meine Mandantin kauft im Dezember 2014 eine Ackerfläche von 15.925 qm. Grund des Kaufs war, ein Betriebsgebäude für die Firma ihres Ehemannes auf einer Fläche von ca. 6.000 qm zu errichten. Nach Fertigstellung wird das Grundstück mit Betriebsgebäude an den Ehemann vermietet. Gleichzeitig sollten ca. 2.000 qm für einen privaten Wohnhausbau zurückbehalten werden. Der Rest des Grundstücks sollte verkauft werden. Dies alles wurde in einem Aktenvermerk vom Dezember 2014 festgehalten. Um den Verkauf einzelner Bauparzellen zu ermöglichen, wurde das Grundstück parzelliert. Nach der Parzellierung standen die einzelnen Flächen mit den genauen qm fest. Neben der Fläche für das Betriebsgebäude von 6.166 qm entstanden neun Bauparzellen. Davon hat man sich zwei Parzellen mit insgesamt 1.708 qm zurückbehalten. Sieben Parzellen wurden verkauft. In der Fläche von 6.166 qm sind 1.200 qm enthalten, die einer späteren Betriebserweiterung des Ehemannes dienen sollten. Nachdem von Anfang an beabsichtigt war, nur einen Teil der Flächen zu verkaufen, wurden nur die Anschaffungskosten aktiviert, die auf die verkauften Grundstücke entfielen. Diesen Anschaffungskosten wurden die Erlöse der verkauften Parzellen gegenübergestellt, und der entsprechende Gewinn wurde der Besteuerung unterworfen. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass zum Erwerbszeitpunkt der Ackerfläche keine Tatsachen vorlagen, die dazu geeignet waren, private Flächen von betrieblichen Flächen zu unterscheiden (BFH v. 12.12.2002, III R 20/01). Deshalb wurde die gesamte Ackerfläche dem gewerblichen Grundstückshandel zugeordnet. Das Finanzamt ist weiterhin der Auffassung, eine Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und der zum Verkauf bestimmten Grundstücke konnte frühestens nach der Parzellierung der Fläche gemacht werden. Erst zu diesem Zeitpunkt im Kj. 2016 konnten wieder einzelne Parzellen dem Privatvermögen zugeordnet werden. Das FA aktiviert die gesamte Grundstücksfläche und beabsichtigt, die beiden Bauparzellen mit 1.708 qm und die Vorratsfläche von 1.200 qm im Kj. 2016 ins Privatvermögen zu überführen, mit dem entsprechenden Entnahmewert für das Kj. 2016. Der Kauf des Grundstücks erfolgte vor allem deshalb, weil der Ehemann seinen Gewerbebetrieb erweitern wollte und hier ein Grundstück gefunden wurde mit einer allerdings zu großen Fläche. Daher bereits im Dezember 2014 die Entscheidung, einen Teil dieser Flächen zu verkaufen. Meines Erachtens handelt es sich bei den Flächen von 1.708 qm und 1.200 qm von Anfang an um Privatvermögen. Die genaue qm-Zahl ergab sich natürlich erst nach der Parzellierung. Es war von Anfang an nicht beabsichtigt, diese Flächen zu verkaufen, und sie zählen deshalb meines Erachtens nicht zu den Objekten i.S.d. „Drei-Objekt-Grenze“. Liege ich mit meiner Rechtsauffassung richtig?
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