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Rückstellung,Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Unser Mandant hat Förderungen bzgl. Corona erhalten. Es ist aber noch keine Prüfung über die Höhe erfolgt. Es kann also sein, dass von dem Geld etwas zurückgezahlt werden muss. Eine Förderung betrifft 2020, ist im Jahr 2020 beantragt und ausgezahlt worden. Eine Förderung betrifft das 2. Halbjahr 2020, ist im Jahr 2021 beantragt worden und im Jahr 2021 ausgezahlt worden. Kann bzgl. einer entstehenden Rückzahlung eine Rückstellung gebildet werden?
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