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Betriebsaufspaltung,Sachliche Verflechtung

Vorbemerkung Im Jahr 2005 wurde ein Einzelunternehmen gegründet (Person A). Dieses Unternehmen war im Speditionsgewerbe tätig. Es gab einen eigenen Fuhrpark und teilweise zugemietete Fahrzeuge. In einem späteren Jahr wurde das Unternehmen als „e.K.“ im Handelsregister eingetragen (nachfolgend kurz: e.K.). Im Laufe der Jahre konnten mit Kunden mehrjährig laufende Verträge über Transportdienstleistungen abgeschlossen werden. Im Juni 2008 gründete die Person A neben der zuvor erwähnten e.K. eine Ein-Mann-GmbH, teilweise im Bereich Transportdienstleistungen, teilweise im Bereich Transportlogistik tätig, ab ca. 2011 zusätzlich auch im Bereich Lagerlogistik (Fremdvermietung Lagerfläche). Die Stammeinlage (25.000 €) wurde von der Privatperson A erbracht und ab diesem Zeitpunkt auch im Privatvermögen gehalten (es erfolgte also kein Ausweis in der Bilanz der e.K.). Die neu gegründete GmbH 2008 arbeitete von 2008–2010 ausschließlich mit gemietetem Fuhrpark von Drittanbietern. Ab 2011 und für eine Übergangszeit von 2011–2013 wurden zu branchenüblichen Konditionen zeitweise Fahrzeuge von der e.K. angemietet, da eine schnell steigende Kundenanfrage bei der GmbH vorübergehend bedient werden musste und die Drittanbieter keine frei verfügbaren Fahrzeuge bereitstellen konnten. Mit den Bestandskunden der e.K. waren wegen der Vertragspflichten keine Geschäftsbeziehungen für die GmbH möglich und auch nicht beabsichtigt. Von der GmbH wurden Neukunden bedient. Im Jahr 2009 wurde von der GmbH ein Darlehen an die e.K. vergeben (40.000 €). Ab dem Jahr 2014 waren die Verträge der e.K. mit Dritten (Kunden) ausgelaufen und wurden auch nicht mehr erneuert. Wegen unauflösbarer Finanzierungsverträge bei einer Zugmaschine musste die e.K. allerdings noch für ca. zwei Jahre ihren Vertragspflichten nachkommen. Dies geschah in der Weise, dass zu fremdüblichen Konditionen dieses Fahrzeug an die GmbH vermietet wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die GmbH allerdings schon einen eigenen, großen Fuhrpark aufgebaut und betrieben. Seit Anfang 2015 bis heute ist die e.K. inaktiv (keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit). Ende der Vorbemerkung Fragen: 1. Kann anhand der geschilderten Sachlage eine Betriebsaufspaltung verneint werden bzw. unter welchen Voraussetzungen würde dies nicht zutreffen? 2. Falls eine Betriebsaufspaltung vorliegt, kann das Finanzamt jetzt, im Jahr 2020, im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH die Betriebsaufspaltung annehmen, obwohl in allen Vorjahren in den eingereichten Jahresabschlüssen (e.K. und GmbH) dies nicht ausgewiesen war (GmbH-Beteiligung nicht im BV der e.K.)? 3. Kann das Finanzamt sich hier auf nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen stützen, wenn Bescheide nicht nach § 164 AO offen waren? 4. In der Vergangenheit erfolgten offene Gewinnausschüttungen an die Privatperson A. Diese Ausschüttungen wurden bei der Person A in der Einkommensteuer i.S.d. § 20 EStG erfasst und veranlagt. Jetzt sollen diese lt. BP der e.K. zugerechnet werden. Ist dies zutreffend? Welche Folgen hätte dies bei A in der EStE? 5. Falls die GmbH-Anteile bei der e.K. aktiviert werden müssten, würde im Falle der Beendigung (Gewerbeabmeldung) der e.K. eine Gewinnrealisation entstehen, richtig? 6. Wäre durch die Inaktivität der e.K. seit Anfang 2015 (s.o.) eine Beendigung einer Betriebsaufspaltung bereits erfolgt?
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