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Haftung für Steuerschulden,Betriebsausgaben,Abzugsverbot

In meiner Anfrage geht es um die Berücksichtigung von Steuerzahlungen als Betriebsausgabe. Mein Mandant ist Unternehmensberater und hat in dieser Funktion auch Vorratsgesellschaften gegründet und hierbei als Treuhänder die Geschäftsführung übernommen. Im Jahr 2015 hat mein Mandant die treuhänderische Geschäftsführung für eine Kapitalgesellschaft übernommen. Hierbei wurde vertraglich vereinbart, dass er die treuhänderische Geschäftsführung übernimmt, jedoch eine andere Person als faktischer Geschäftsführer das Unternehmen führt. In dem Vertrag über die treuhänderische Geschäftsführung wurde zudem vereinbart, dass mein Mandant als treuhänderischer Geschäftsführer nicht für die Abgabe von Steuererklärungen etc. zuständig ist. In den Folgejahren ist es nun passiert, dass der faktische Geschäftsführer sich nicht um die Erklärungspflichten hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen gekümmert hat. Folglich wurde der treuhänderische Geschäftsführer (mein Mandant) nach § 69 AO für die offenen Steuerzahlungen in die Haftung genommen. Es ist unstreitig, dass er als treuhänderischer Geschäftsführer im Außenverhältnis auch für die Steuerzahlungen haften muss. Fraglich ist in diesem Bezug nur, ob der treuhänderische Geschäftsführer die Steuerzahlungen für Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe im Rahmen seiner Gewinnermittlung als Unternehmensberater berücksichtigen kann. Zudem ist auch zu beachten, dass er die Gesellschaftsanteile nicht mehr im Eigentum hält und nur über die Vorschrift des § 69 AO in Haftung genommen wurde.
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