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Betriebsaufspaltung,Nur-Besitz-Gesellschafter

Fraglich ist die Verhinderung einer Betriebsaufspaltung durch die Vermeidung der personellen Verflechtung im folgenden Fall, auch mit Blick auf die BFH-Entscheidung vom 28.05.2020, IV R 4/17, BStBl II 2020, 710. GmbH A + B sind jeweils zu 50 % Ges/GF Die GbR überlässt eine wesentliche Betriebsgrundlage an die GmbH = die sachliche Verflechtung ist erfüllt. GbR A + B jeweils 47,5 % + C 5 % Ges. Im Gesellschaftsvertrag der GbR ist die gemeinschaftliche Geschäftsführung abbedungen und die Führung der Geschäfte ist dem C als Nur-Besitz-Gesellschafter allein übertragen worden, so dass die übrigen Gesellschafter nach § 710 BGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen.
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