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§ 15 EStG,GmbH-Anteile als notwendiges Sonder-Betriebsvermögen II bei einem atypisch still Beteiligten

Unsere Mandantin B ist seit 2012 eine atypisch stille Gesellschafterin mit 10 % an einer V-GmbH. Die Gesellschafter der V-GmbH waren zu diesem Zeitpunkt mit 60 % der Vater von B, zu 20 % der Ehemann von B und zu 20 % ein fremder Mitgesellschafter. B war zu keinem Zeitpunkt Geschäftsführerin der V-GmbH. Im Jahr 2017 verstarb der Vater von B. Alleinerbin war B mit dem Vermächtnis, 30 % der Anteile auf ihre Mutter zu übertragen. Somit war ab dem Jahr 2017 B atypisch stille Gesellschafterin sowie Gesellschafterin mit 30 % an der V-GmbH. Im Jahr 2018 übertrugen B und ihre Mutter die Anteile jeweils entgeltlich auf den Ehemann von B und an den fremden Gesellschafter. Im Jahr 2019 wurde die atypisch stille Gesellschaft vertraglich mit einem Veräußerungsgewinn von 10 T€ beendet. Die Veräußerung im Jahr 2018 wurde bei B als Veräußerung von Anteilen i.S.d. § 17 EStG versteuert. Das Finanzamt will jetzt die Veranlagung der V-GmbH & still im Jahr 2018 ändern, da die Anteile angeblich Sonderbetriebsvermögen wurden. Ist diese Rechtsauffassung richtig?
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