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GbR,IAB

Ein Steuerpflichtiger beabsichtigt, den einzigen Kommanditanteil an einer inländischen Windkraftbetreibergesellschaft zu erwerben. Dabei werden stille Reserven für zwei Windkraftanlagen aufgedeckt, die der Erwerber seinerseits in der Ergänzungsbilanz ausweisen wird. Da es sich bei den Windrädern um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, kommt grundsätzlich eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Betracht (Bemessungsgrundlage AK aus GHV und Ergänzungsbilanz). Nach der Neufassung des § 7g (6) EStG ist die Sonderabschreibung nur zulässig, wenn der Vorjahresgewinn nicht über 200.000 € liegt. Der Erwerber soll nach dem BFH-Urteil vom 20.11.2014, IV R 1/11 i. V. m. dem BMF-Schreiben vom 19.12.2016 soweit wie möglich einem Einzelunternehmer gleichgestellt werden. Als Einzelunternehmer hätte er aber kein Vorjahr, sodass die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung in einem solchen Fall immer erfüllt wären, oder muss in diesem Fall auf den Vorjahresgewinn der KG abgestellt werden?
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