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Erbfall,Zwischenbilanz,Wechsel Gewinnermittlung

Es handelt sich um zwei GbRs, die nach Erbfall zum 30.09.2019 (innerhalb von sechs Monaten) durch Erbauseinandersetzung i.R.d. Gesamtrechtsnachfolge die EU des Verstorbenen übernommen haben. Der damalige StB hat zum 30.09. keinen Cut gemacht. Aus Vereinfachungsgründen wurde der Gewinn für das Jahr 2019 im Ganzen ermittelt und dann 9/12 in der ESt des EU und 3/12 in G+E der GbR erklärt. Das Finanzamt benötigt jeweils eine Eröffnungsbilanz zum 01.10. und Bilanz zum 31.12. als E-Bilanzen. Diese rückwirkend zu erstellen, bedeutet einen hohen Arbeitsaufwand. Wie ist Ihre Einschätzung, ob dies tatsächlich notwendig ist, auch vor dem Hintergrund der Fortführung des Unternehmens, wenn auch in Form einer GbR?
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