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Steuerberatungskosten,Feststellungserklärung,Betriebsausgaben

Bei einer Mandantin, einer inländischen GmbH & Co. KG mit einer Komplementär-GmbH und zwei inländischen natürlichen Personen als Kommanditisten, streiten wir uns mit dem Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung über die Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten. Zum einen stellen wir der Gesellschaft seit vielen Jahren eine Rechnung für die Prüfung des Jahresabschlusses und für die Erstellung der Steuererklärungen. Zu den Steuererklärungen gehört auch die Erklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die die Zahlen ermittelt, die letztlich in die Einkommensteuererklärung der Kommanditisten übernommen werden. Das Finanzamt steht auf dem Standpunkt, dass die Aufwendungen für diese Erklärung Kosten der privaten Lebensführung der Gesellschafter seien und ein Abzug als Betriebsausgabe insofern nicht in Betracht käme. Wir fragen uns zum einen, ob diese Sicht der Dinge zutreffend ist, denn unseres Erachtens trifft die Pflicht zur Abgabe dieser Erklärung die Gesellschaft. Wenn es keine Betriebsausgabe sein sollte, so fragen wir uns zum anderen, ob dann nicht zumindest Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter vorliegen. Die Kosten für diese Erklärung sind durch die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschafter verursacht, und ohne diese Erklärung lassen sich die Einkünfte der Gesellschafter auch nicht zutreffend in der Einkommensteuererklärung erfassen. Diese Kosten stehen ursächlich mit den gewerblichen Einkünften im Zusammenhang, so dass zumindest ein Abzug als Sonderbetriebsausgaben möglich sein müsste. Ferner streiten wir uns mit dem Finanzamt über Kosten für die Erstellung von Feststellungserklärungen für die Bewertung des Anteils am Betriebsvermögen und für Grundbesitzwerte im Betriebsvermögen, die anlässlich einer Schenkung des einen Gesellschafters (Vater) an den anderen Gesellschafter (Sohn) angefallen sind. Aus unserer Sicht trifft die Verpflichtung zur Erstellung dieser Steuererklärungen ebenfalls die Gesellschaft. Die Kosten der reinen Schenkungsteuererklärung wurden von den Privatpersonen getragen. Allerdings meinen wir, dass die betrieblichen Feststellungserklärungen Betriebsausgabe sein müssen.
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