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gewerbliche,Prägung

Die A + B GmbH & Co. KG vermietet als einzige Tätigkeit eine Immobilie. Die A-GmbH ist Komplementärin der A + B GmbH & Co. KG. Alleinige Kommanditistin ist die B-GmbH. Die B-GmbH ist wiederum alleiniger Gesellschafter der A-GmbH. Die Komplementärin A-GmbH ist gemeinsam mit der Kommanditistin B-GmbH zur Geschäftsführung bei der A + B GmbH & Co. KG befugt. Erfüllt diese Konstellation den Tatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, oder liegt keine gewerbliche Prägung der A + B GmbH & Co. KG vor?
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