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dauernde Wertminderung,Insolvenz

Sachverhalt: Eine GbR mit zwei Gesellschaftern gewährte einer GmbH im Jahr 2017 drei Darlehen über insgesamt ca. 1,6 Millionen €. Für ein Darlehen (1 Million €) wurde zur Vermeidung einer Überschuldung ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart. Ein Gesellschafter der GbR ist an der GmbH zu 100 % beteiligt (Stammkapital 426.000 €). Die Beteiligung ist in der Sonderbilanz des Gesellschafters in der GbR aktiviert. Außerdem befindet sich in dieser Sonderbilanz noch ein Darlehen des Gesellschafters, das dieser der GmbH gewährt hat. Für sämtliche Darlehen wurden keine Sicherheiten gestellt. Über das Vermögen der GmbH wurde am 11.07.2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Bilanz 2019 haben wir für die Darlehen (Gesamthand und Sonderbetriebsvermögen) und die Beteiligung Teilwertabschreibungen auf 0 € vorgenommen. Vom Finanzamt wird argumentiert, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht ausreicht, um Teilwertabschreibungen bzw. Wertminderungen vorzunehmen, da am 31.12.2019 der endgültige Ausfall der Forderungen noch nicht feststeht. Unserer Meinung nach müssen aber zum 31.12.2019 alle Umstände geprüft werden, die den Wert der Forderungen und der Beteiligung beeinträchtigen. Das fordert schon das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip. Bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Abschn. 17.1 Abs. 5 UStAE bzw. BMF-Schreiben vom 09.12.2011), die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (BFH v. 24.09.2014, V R 48/13, BStBl. 2015 II S. 506; BMF-Schreiben v. 20.05.2015, BStBl 2015 I S. 476; BMF-Schreiben v. 18.05.2016, BStBl 2016 I S. 506) und die Illiquidität des Schuldners (Abschn. 17.01. Abs. 5 S. 2 UStAE) führen zu einer uneinbringlichen Forderung, die voll abzuschreiben ist. Da unserer Meinung nach zum Bilanzstichtag eine dauernde Wertminderung vorliegt, kann das steuerliche Wahlrecht der Teilwertabschreibung in Anspruch genommen werden. Zu berücksichtigen ist ja auch noch, dass für die Darlehen keinerlei Sicherheiten gewährt wurden, und zumindest für das Darlehen über 1 Million € ein Rangrücktritt vereinbart wurde, so dass alle Gläubiger Vorrang bei der Befriedigung ihrer Ansprüche haben. Der Vollständigkeit halber möchten wir noch erwähnen, dass wir davon ausgehen, dass für die Abschreibungen das Teileinkünfteverfahren gilt. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie unsere Auffassung teilen oder zu einer anderen Beurteilung kommen.
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