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Umwandlung vermögensverwaltender Kommanditgesellschaften,Gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG),Einlage von GmbH-Anteilen in Sonderbetriebsvermögen

Eine gewerblich entprägte, vermögensverwaltend tätige GmbH & Co. KG (A-KG) hält eine Immobilie, die langfristig vermietet ist. Die Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gesellschafter der A-KG, der 93 % an der A-KG hält, ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (B-KG). Die A-KG soll in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt werden. Dazu muss sie zunächst (durch Entzug der GF-Befugnis des GF-Kommanditisten) gewerblich geprägt werden, um den Anwendungsbereich des UmwStG zu eröffnen. Frage: Welche ertragsteuerliche Konsequenzen ergeben sich auf Ebenen der A-KG und B-KG durch die gewerbliche Prägung der A-KG? Es ist davon auszugehen, dass erhebliche stille Reserven in der Immobile der A-KG enthalten sind.
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