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Sicherheitseinbehalt,Minderung Anschaffungskosten

Ein Sicherheitseinbehalt aus einer Rechnung aus dem Jahr 2013 wurde vom bauleistenden Unternehmen nach den vereinbarten fünf Jahren nicht abgerufen. Die Verjährungsfrist endet m.E. nach Ablauf von drei weiteren Jahren, also zum 31.12.2021. Wann ist in der Bilanz des Leistungsempfängers die Verbindlichkeit aufzulösen, am Bilanzstichtag 31.12.2021 oder erst nach Ablauf des 31.12.2021, also im Jahr 2022? Die Leistung betraf ein Bauwerk im Anlagevermögen des Leistungsempfängers. Wird die Ausbuchung der Verbindlichkeit sofort ergebniswirksam oder als nachträgliche Minderung der Herstellungskosten erfasst?
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