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§ 266 Absatz 2 B.I.2. HGB,unfertige Leistungen

Meine Mandantin ist eine GmbH, die sich immer wieder an Ausschreibungen zur Entwicklung von öffentlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Bereich z. B. der Herstellung Messgeräten u.Ä. beteiligt. Dabei entstehen für die Bewerbung um die Ausschreibungen im Unternehmen erhebliche Personalkosten, die eigentlich in die unfertigen Leistungen/Produkte einfließen müssten. Aber den konkreten Auftrag erhält meine Mandantin erst wesentlich später, falls sie die Ausschreibung gewinnt, oder eben gar nicht. Ist es möglich, für offene Projektentwicklungen, bevor bekannt ist, ob man den Zuschlag bekommt, unfertige Leistungen im Jahresabschluss zu bilden? Bitte um Angabe mit Rechtsquellen.
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