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Grundstückshandel,Verkauf

Ein Steuerpflichtiger hat aus zwei Wohnungen (mit zwei verschiedenen Nummern im Grundbuchamt eingetragen) eine Wohnung geschaffen, die er privat als Zweitwohnsitz genutzt hat. Die Adresse hat er aber auch als Sitz und Briefadresse für gewerbliche GmbHs genutzt. Diese Wohnung beabsichtigt er nun, an einen Verkäufer innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung zu veräußern. Frage: Ist der Gewinn aus der Veräußerung der Wohnung in der Ertragsteuer zu berücksichtigen, da die Wohnung durch die Nutzung als Briefadresse und Sitz für die GmbHs Betriebsvermögen wurde, oder liegt ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) vor durch die ausschließliche Nutzung als privater Zweitwohnsitz? Sofern die Wohnung Betriebsvermögen geworden ist, ist die ganze Wohnung als Betriebsvermögen zu betrachten oder nur ein geringer Teil (Briefkasten)? Würde im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels die Wohnung als ein Objekt (auf Grund der Zusammenfassung der beiden Wohnungen) oder als zwei Objekte (auf Grund der Erfassung im Grundbuchamt mit zwei Nummern) betrachtet werden?
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