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Rückgängigmachung eines IAB,nachträgliche Herstellungskosten außerhalb des Investitionszeitraums,§ 7g EStG

Unser Mandant hat in eine größere Photovoltaik-Anlage (Standort Sachsen-Anhalt) investiert. Die Herstellungskosten wurden zunächst mit rund 490.000 € veranschlagt. Hierfür wurde in der Einkommensteuererklärung 2016 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Investitionsabzugsbetrag mit 40 % aus dem genannten Betrag gebildet. Noch rechtzeitig zum Ende des Investitionszeitraums von drei Jahren (31.12.2019) konnte die Anlage technisch angeschlossen und damit in Betrieb genommen werden. Die bis zum Jahresende 2019 eingegangenen und bezahlten Rechnungen des Herstellers betrugen ca. 85 % der veranschlagten Herstellungskosten. Somit kann 2019 im Umfang von 40 % der Rechnungssummen eine Hinzurechnung des Abzugsbetrages erfolgen, die Differenz zum ursprünglichen Voranschlag verbleibt für die Rückgängigmachung im Bildungsjahr. Die Besonderheit besteht nun darin, dass erst einige Zeit nach dem 31.12.2019, nämlich im Jahr 2021, noch weitere, kleinere Rechnungen für die Montage der PV-Anlage eingingen, die nachträgliche Herstellungskosten darstellen und im Jahr 2021 nachzuaktivieren wären. Unsere Frage geht dahin, ob diese nachlaufenden Kosten noch die Investitionssumme des Jahres 2019 beeinflussen, sodass der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG höher angesetzt werden könnte und es zu einer geringeren Rückgängigmachung im Jahr 2016 käme. Die nachträglichen Kosten waren am 31.12.2019 noch nicht bekannt, die Rechnungen gingen erst in den ersten Monaten des Jahres 2021 ein. Müssen also die Grundsätze der nachträglichen AK/HK beim Investitionsabzugsbetrag parallel zu den allgemeinen Abschreibungsregeln gehandhabt werden, oder spielen sie im Rahmen des § 7g EStG keine Rolle?
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