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Kapitalertragsteuer,Anrechnung

Ein Mandant V hielt seinen 70%igen Anteil an der E-GmbH bis zum 31.12.2020 in seinem Betriebsvermögen (Anteile sind in der Bilanz aktiviert). Zum 01.01.2021 sind diese Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seine Tochter gegangen (die vorher schon zu 30 % beteiligt war). Am 15.12.2020 wurde ein Ausschüttungsbeschluss gefasst: „Es werden € 100.000 ausgeschüttet. Davon werden € 40.000 am 16.12.2020 und € 60.000 am 01.07.2021 ausgezahlt“. Am 15.12.2021 wurde die Kapitalertragsteuer hinsichtlich der € 40.000 angemeldet und abgeführt. Hinsichtlich der € 60.000 soll die Kapitalertragsteueranmeldung und Abführung am Auszahlungstag 01.07.2021 erfolgen (zulässig?). Meines Erachtens muss der auf unseren Mandanten V entfallende Gewinnanteil von € 70.000 in seiner Bilanz zum 31.12.2020 aktiviert und von ihm versteuert werden (richtig?). Was ist mit der noch nicht angemeldeten Kapitalertragsteuer und der diesbezüglichen Anrechnung beim Gesellschafter?
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