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§ 17 EStG,Darlehensverlust,nachträgliche Anschaffungskosten

Unser Mandant M war zu 66 % an der 2008 gegründeten M-GmbH beteiligt. Diese wurde per 31.05.2018 aufgelöst. Die Beendigung der Abwicklung und Löschung aus dem Handelsregister erfolgte per 31.05.2019 nach Ablauf des Sperrjahres. M gewährte der GmbH folgende Darlehen: 1. 5.000 € in 09/2009 2. 5.000 € in 09/2009 3. 10.000 € in 09/2009 4. 1.700 € in 06/2010 Die Darlehen sind mit einer Rangrücktrittsvereinbarung versehen. Da M Mehrheitsgesellschafter war, wurden die Zinsen jährlich ergebniswirksam in der GmbH gebucht. Eine Auszahlung ist nie erfolgt, so dass sich der Saldo der Darlehen zzgl. Zinsen im Zeitpunkt der Auflösung auf circa 66.000 € beläuft. Bereits im Jahr 2009 (wahrscheinlich schon 2008) war die Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht, so dass wir ab 2009 (bzw. 2008) von einer Krise ausgehen. Dementsprechend handelt es sich bei allen Darlehen um „in der Krise gewährte Darlehen“. Ein fremder Dritter hätte bei sonst gleichen Umständen die Darlehen wohl nicht gewährt, so dass wir von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgehen. Unseres Erachtens kann M einen Antrag auf Anwendung des § 17 (2a) S. 3 Nr. 2 EStG stellen, so dass die Darlehen in Höhe von 66.000 € im VZ 2019 als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht werden können. Bezüglich der Zinsen muss er diese im Jahr ihrer Entstehung wahlweise mit dem gesonderten Steuersatz gem. § 32 d (1) EStG oder der tariflichen ESt versteuern. Liegen wir mit dieser Bewertung richtig?
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