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Aufzeichnungen,von Entnahmen

Unsere Mandanten betreiben ein Café in Form einer GbR. Sie selbst sind jedoch nicht vor Ort, sondern haben einen Mitarbeiter eingestellt, der das Lokal führt. Die Gesellschafter haben angegeben, dass sie keine Sachentnahmen getätigt haben. Trotzdem hat das Finanzamt mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG erfolgt, die üblichen Pauschbeträge angesetzt. Zu Recht? Wenn ja, wie soll man diese Aufzeichnungen bei Null-Entnahmen führen?
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