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Abschreibung,Sachgesamtheit,Herstellungskosten

Ein Mandant betreibt ein Hotel mit angeschlossener Restauration. Auf dem Areal wird nun ein weiterer Hotelkomplex neu hergestellt. Es ist unstreitig, dass die Bauwerkserrichtungskosten zu den Herstellungskosten zählen. Es geht mir um folgende Kosten, die der Mandant auch aufwendet: – Betten, Tische, Stühle, Fernseher, Badutensilien, Spiegel (Einrichtungsgegenstände) – Gardinen, Lampen für Wände und Decken, Jalousien Frage: Wie sind die letztgenannten Aufwendungen zu behandeln? Liegen bei Unterschreiten der 800 € je Gegenstand sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor? Oder muss eine Sachgesamtheit aktiviert und abgeschrieben werden, und erst die Ersatzanschaffungen sind sofortiger Aufwand?
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