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§ 6b EStG,Rücklage für Ersatzbeschaffung,Mitunternehmer

Folgender Sachverhalt: Die A GmbH ist an der B GmbH & Co. KG zu 52 % (und an der C GbR zu 29 %) beteiligt. Alle drei Gesellschaften betreiben ausschließlich Grundstücksvermietung und Verwaltung von Kapitalvermögen. Der A GmbH steht die erweiterte Kürzung für Grundstücksgesellschaften bei der Gewerbesteuer wegen der Beteiligungen nicht zu. Die B GmbH & Co. KG nimmt die erweiterte Kürzung in Anspruch (die C GbR erzielt Einkünfte aus V+V). Im Jahr 2019 ist ein Gebäude der B GmbH & Co. KG durch Brand vollständig zerstört worden. Durch Versicherungsleistungen kam es zur Aufdeckung von stillen Reserven i. H.v. 200.000 €, die durch Einstellung in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR steuerlich neutralisiert wurden. Die Fertigstellung des neuen Gebäudes wird im Jahr 2021 zu Herstellungskosten von 700.000 € erfolgen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung soll die Rücklage für Ersatzbeschaffung von den Herstellungskosten abgezogen werden. Die A GmbH hat mit Kaufvertrag vom Dezember 2020 und Übergang per März 2021 ein Grundstück mit Gebäude veräußert. Hierbei wurden stille Reserven i.H.v. 400.000 € aufgedeckt, die in der Steuerbilanz im Jahr 2021 durch eine §-6b-Rücklage neutralisiert werden. Fragen: 1. Ist es korrekt, dass die B GmbH & Co. KG die Rücklage für Ersatzbeschaffung erst mit Fertigstellung des Gebäudes im Jahr 2021 von den Herstellungskosten abzieht? (Kein Abzug bei „Gebäuden im Bau“ im Jahr 2020 erforderlich) 2. Der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung in der A GmbH kann grundsätzlich auch auf ein Wirtschaftsgut übertragen werden, das zum Betriebsvermögen der B GmbH & Co. KG gehört. Stellt es ein Problem dar, dass die stillen Reserven von einem gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen auf ein durch die erweiterte Kürzung von der Gewerbesteuer befreites Unternehmen übertragen werden (analog dem Verbot der Übertragung auf selbständige Einkünfte oder LuF)? 3. Die Übertragung der §-6b-Rücklage kann erfolgen, „soweit das Wirtschaftsgut in der B GmbH & Co. KG der A GmbH als Mitunternehmer zuzurechnen ist“. Kann die A GmbH somit von der gebildeten §-6b-Rücklage einen Betrag von 52 % von 700.000 € = 364.000 € auf den Neubau der B GmbH & Co. KG übertragen? Oder ist bei der Berechnung vorher der Betrag der Ersatzbeschaffungsrücklage abzuziehen? Also mögliche Übertragung nur 52 % von (700.000 € – 200.000 €) = 260.000 €? 4. Wie ist die Übertragung der §-6b-Rücklage in der Steuerbilanz der B GmbH & Co. KG darzustellen? Abzug von den Herstellungskosten in der Gesamthandsbilanz der B GmbH & Co. KG zu Lasten des Kapitalkontos der A GmbH, oder erfolgt die Buchung in der Sonderbilanz der A GmbH bei der B GmbH & Co. KG (Minderkapital und negatives Wirtschaftsgut Gebäude)?
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