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§ 18 Abs. 3 EStG,begünstigte Veräußerung

Ein Freiberufler möchte im Rahmen der Unternehmensnachfolge 50 % seines Unternehmens an seinen Nachfolger entgeltlich veräußern. Wert des Unternehmens unstreitig 550.000 €, Wert des übertragenden Anteils also 275.000 €. Nicht übertragen werden soll ein Büro im Eigenheim des Veräußerers (stille Reserven ca. 30.000 €). Folgende Lösungen wären denkbar: 1. Veräußerung des hälftigen Anteils aus dem Einzelunternehmen (somit GbR) zzgl. Entnahme Büro im Eigenheim. Veräußerungsgewinn somit 305.000 €. Wäre dieser Veräußerungsgewinn begünstigt nach § 16 (1) S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 (3) EStG? 2. Freiberufler veräußert sein gesamtes Unternehmen an eine neu gegründete GmbH, an welcher er und der Nachfolger mit je 50 % beteiligt sind: Veräußerer würde somit 550.000 € zzgl. Entnahme Büro 30.000 € = 580.000 € Veräußerungsgewinn erzielen. Wäre dieser Veräußerungsgewinn zu 100 % begünstigt nach § 16 (1) S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 (3) EStG? 3. Freiberufler veräußert sein gesamtes Unternehmen an eine neu gegründete GmbH, an welcher er und der Nachfolger mit je 50 % beteiligt sind, lässt sich aber den Kaufpreis i.H.v. 550.000 € in monatlichen Raten über eine Laufzeit von 15 Jahren auszahlen (Versteuerung nach Zufluss). Kann Veräußerer bzgl. der Entnahme des Büros den Freibetrag nach § 16 EStG in Anspruch nehmen und dann zur Zuflussbesteuerung wechseln?
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