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Abschreibung,Digitale Wirtschaftsgüter

Der Steuerpflichtige plant die Anschaffung von Kameras und Rekordern zur Überwachung seines Betriebsgeländes. Können die einzelnen Wirtschaftsgüter der Überwachungsanlage i.R. der o.g. Maßnahme sofort abgeschrieben werden? Oder muss ich die Anlage über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben? Die GWG-Regelung findet m.E. auch keine Anwendung, da die Wirtschaftsgüter nicht selbstständig nutzbar sind.
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