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Fahrten zur Betriebsstätte,Erste Betriebsstätte,Anwendbarkeit der Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte

Bei unserem Mandanten E. wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Ein vorgelegtes Fahrtenbuch wurde aufgrund von Mängeln als nicht ordnungsgemäß verworfen. Die Prüferin setzte die Privatnutzung des Pkw deshalb nach der 1-%-Regelung, einschließlich Zuschlag für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte an. Da tatsächlich offensichtliche Mängel im Fahrtenbuch vorliegen, werden wir gegen die Verwerfung des Fahrtenbuchs keine Gründe finden. Meine Fragen: Als Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte hat E. seine Fahrten als Firmeninhaber zwischen seinem Betriebssitz (Büro), im Büro wird auch die Ehefrau des E. als Arbeitnehmerin beschäftigt, und eínem auswärtigen Lager in einer Entfernung von 36 km angesetzt. Sind diese Fahrten von E. (lt. nicht ordnungsgemäßem Fahrtenbuch ca. drei Fahrten in der Woche) als Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte mit Kostenkürzung auf 0,30 €/Entfernungskilometer anzusetzen, oder handelt es sich um Geschäftsfahrten mit Vollabzug? Die Haupttätigkeit des E. liegt quantitativ und qualitativ im häuslichen Büro. Falls es zur Kostenkürzung auf 0,30 €/Entfernungskilometer kommt, kann dann die Prüferin die Anzahl der Fahrten nach der im nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch angegebenen Anzahl von Fahrten berücksichtigen? Die Prüferin ging von 15 Fahrten/Monat aus.
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