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GmbH & Co. KG,Forderung gegen Kommanditisten,Zinsen

Der Kommanditist hat aufgrund von Überentnahmen (und nicht Verlusten!) ein negatives Kapitalkonto in der GHB. Aus den Jahren 2008 und früher wurde im GHB ein Darlehen bedient, welches im Sonder-BV I passiviert war. Im Rahmen der Betriebsprüfung wird vereinbart, dass die Verzinsung des negativen Kapitalkontos anteilig zu 50 % als Sonderbetriebsausgaben beim Kommanditisten abzusetzen ist. Gebucht wurden die Zinsen nicht in der GuV der StB, sondern als Gewinnverteilung nach dem Jahresüberschuss. Erst dann nahmen wir die Gewinnverteilung nach den Beteiligungsverhältnissen vor. Auffassung Finanzverwaltung: Die Verzinsung des Kapitalkontos ist bislang lediglich im Sonderbereich als Sonderbetriebsausgaben (anteilig 50 %) berücksichtigt worden, es fehlt jedoch noch die Berücksichtigung des Zinsertrags (100 %?) im Gesamthandbereich. Da dieser in der GuV nicht gebucht worden ist, sind die Zinseinnahmen im Gesamthandbereich noch außerbilanziell zu erfassen. Das FA möchte also die Zinsen zu 100 % gewinnerhöhend erfassen. Was ist dann noch mit dem positiven Kapitalkonto der Verwaltungs-GmbH? Das Kapitalkonto stellt gesellschaftsrechtlich und bilanziell Eigenkapital dar. Die Zinsen sind keine Sonderbetriebseinnahmen der Verwaltungs GmbH. Müssten diese dann analog gewinnmindernd erfasst werden?
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