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§ 6b EStG,Auflösung,nachträglich

Eine Mandantin in der Rechtsform der GmbH bildet im Jahr 2015 wirksam eine Rücklage gem. § 6b EStG, die sie bis zum 31.12.2019 nicht auflöst, da sie vorhatte, diese auf einen Neubau 2020 zu übertragen. Die Körperschaftsteuerveranlagung 2019 ist gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Nunmehr möchte die GmbH die §-6b-Rücklage noch im Jahr 2019 auf ein im Jahr 2019 angeschafftes Grundstück mit Gebäude übertragen. Nach dem BFH-Urteil IV R 34/95 ist die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG auch nachträglich möglich, solange die Steuerfestsetzung noch formell geändert werden kann. Gilt das entsprechend auch für die nachträgliche Auflösung und Übertragung der Rücklage?
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