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Bilanzierung von Wirtschaftsgütern als Anlage- oder Umlaufvermögen,§ 5 EStG,Vorführwagen und Bilanzierung

Wir haben einen Mandanten, der Wohnmobile kauft, um sie zu vermieten, und andere Wohnmobile verkauft. Es passiert immer wieder, dass der Mandant aktivieren möchte, dann aber doch kurzfristig dieses Fahrzeug verkauft. Frage ist für uns, ab wann oder wie lange spricht man von Umlaufvermögen? Bei Vorführwagen geht man ja davon aus, dass eine dauerhafte Nutzung durch Kunden für Probefahrten vorliegt (folglich AV). Hier wissen wir nicht, ob Probefahrten stattfinden oder eine kurze Vermietung stattfand. Wenn nur eine Fahrt vom Käufer erfolgt, denken wir, ist Umlaufvermögen zu unterstellen. Was meinen Sie dazu? 
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